Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
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Abkürzung
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EBG; EBV
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Bestimmung
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Art. 23l Abs. 1 EBG; Art. 15f EBV
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung der für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Mobilität, Eisenbahnen
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Behörde (BAV)
Begünstigte
Alle, die Informationen über die Eisenbahninfrastruktur benötigen, sowie die Eigentümer und Betreiber von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr und Anschlussgleisen.
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Registrierung via elektronisches Formular
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://www.rinf-ch.ch/startseite?lang=de
Anmerkungen
Siehe Erläuterungen auf der Website des BAV: https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/verkehrsmittel/eisenbahn/fachinformationen/rinf.html
Erstellung und Haftungsausschluss
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