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Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 704
  • Abkürzung :

    FWG

  • Bestimmung :

    Art. 11a

  • Kurze Beschreibung :

    Publikation harmonisierter Geobasisdaten über die Qualität und die Benutzbarkeit der Fuss- und Wanderwegnetze

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung), Mobilität

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Öffentliche Verwaltung

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

/

Dynamische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

Swisstopo

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Öffentliche Verwaltung

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten /

Zeitliche Komponente Dynamische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform Swisstopo

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

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