Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege
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Abkürzung
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FWG
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Bestimmung
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Art. 11a
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Kurze Beschreibung
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Publikation harmonisierter Geobasisdaten über die Qualität und die Benutzbarkeit der Fuss- und Wanderwegnetze
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
:
In Kraft
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Sektor
:
Verwaltung (Regierung), Mobilität
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Öffentliche Verwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
/
Dynamische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
Swisstopo
Erstellung und Haftungsausschluss
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