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Energiegesetz vom 30. September 2016; Energieverordnung vom 1. November 2017; und Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 730.0
  • Abkürzung :

    EnG; EnV; HKSV

  • Bestimmung :

    Art. 9 EnG; Art. 4 EnV; und Art. 8 HKSV

  • Kurze Beschreibung :

    Register der Stromkennzeichnung

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Energie

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Stromlieferanten und Behörden

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verpflichtung

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht präzisiert

Statische Daten

Format

Nicht präzisiert

Plattform

https://www.strom.ch/de/service/stromkennzeichnung

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Stromlieferanten und Behörden

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verpflichtung

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen Nicht präzisiert

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Nicht präzisiert

Plattform https://www.strom.ch/de/service/stromkennzeichnung

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

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