Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
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Abkürzung
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StBOG
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Bestimmung
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Art. 63 StBOG Art 3–6 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden (BStGer)
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Gerichte
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Zugang unentgeltlich; bei besonderen Anfragen können besondere Bedingungen gelten
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://www.bstger.ch/de/home/index
Erstellung und Haftungsausschluss
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