Verordnung des EDI über die Statistiken der Unfallversicherung
- Abkürzung :
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Bestimmung
:
Art. 14
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Kurze Beschreibung
:
Zugang zu statistischen Daten der Unfallversicherung
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Art der Bestimmung
:
Recht auf Bekanntgabe von Daten
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Status
:
In Kraft
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Sektor
:
Versicherung, Forschung
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Sammelstelle
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Verwendung der Daten für statistische Arbeiten von wissenschaftlichem oder im öffentlichen Interesse
Ausnahmen und Einschränkungen
Erfordert das Einverständnis der Institutionen. Wahrung des Arztgeheimnisses
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
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