Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
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Abkürzung
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FinfraG
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Bestimmung
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Art. 76 FinfraG Art. 61 FinfraV
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung der offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach Derivatkategorien
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Finanzwesen
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Transaktionsregister (Einrichtung, die Daten zu Transaktionen mit Derivaten zentral sammelt, verwaltet und aufbewahrt)
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Nicht präzisiert
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Dynamische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Erstellung und Haftungsausschluss
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