Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
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Abkürzung
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Datenverordnung
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Bestimmung
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Art. 8
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Kurze Beschreibung
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Pflichten der Dateninhaber, den Datenempfängern Daten bereitzustellen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Weitergabe von Daten an Datenempfänger
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Status
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Übergangsfrist Anmerkung: Anwendbar bezüglich Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten nach dem Unionsrecht oder nach einem im Einklang mit dem Unionsrecht bis zum 12. September 2025 erlassenen nationalen Recht
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Sektor
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Alle
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
«Dateninhaber» (oder «data holder») = eine natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat
Begünstigte
«Datenempfänger» (oder «data recipients») = eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ohne Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes zu sein, und dem vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, einschließlich eines Dritten, dem der Dateninhaber auf Verlangen des Nutzers oder im Einklang mit einer rechtlichen Verpflichtung aus anderem Unionsrecht oder aus nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, Daten bereitstellt
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Es kann ein (angemessenes und diskriminierungsfreies) Entgelt verlangt werden, das eine Marge enthalten darf. Anmerkung: Art. 9: Bei der Einigung auf eine Gegenleistung berücksichtigen der Dateninhaber und der Datenempfänger insbesondere Folgendes: - angefallene Kosten für die Bereitstellung der Daten (notwendige Kosten für die Formatierung der Daten, die Verbreitung auf elektronischem Wege und die Speicherung usw.); - gegebenenfalls Investitionen in die Erhebung und Generierung von Daten
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Im Rahmen von B2B-Beziehungen ist ein Dateninhaber nach Artikel 5 oder den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts oder dem im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen nationalen Recht verpflichtet, Daten einem Datenempfänger bereitzustellen
Ausnahmen und Einschränkungen
Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Die Verpflichtung, Daten einem Datenempfänger bereitzustellen, verpflichtet nicht zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
Nicht präzisiert Anmerkung: Ist der Dateninhaber verpflichtet, nach Artikel 5 einem Datenempfänger Daten bereitzustellen, so sind die dynamischen Daten zu liefern, soweit dies relevant und technisch durchführbar ist
Format
Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Ein Dateninhaber vereinbart mit einem Datenempfänger die Modalitäten der Bereitstellung von Daten, und zwar zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und auf transparente Weise.
Plattform
N/A
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