Energiegesetz vom 30. September 2016; Energieverordnung vom 1. November 2017; und Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
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Abkürzung
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EnG; EnV; HKSV
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Bestimmung
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Art. 9 EnG; Art. 4 EnV; und Art. 8 HKSV
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Kurze Beschreibung
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Register der Stromkennzeichnung
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Stromlieferanten und Behörden
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verpflichtung
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://www.strom.ch/de/service/stromkennzeichnung
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