Energieverordnung vom 1. November 2017
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Abkürzung
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EnV
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Bestimmung
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Anhang 2 – Art. 4
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Kurze Beschreibung
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Verpflichtung des Unternehmens zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Geodaten
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesamt für Energie (BFE)
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Damit die Daten von Swisstopo veröffentlicht werden, muss die Geothermie-Garantie ausbezahlt werden
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
Swisstopo
Erstellung und Haftungsausschluss
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