Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
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Abkürzung
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RHG
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Bestimmung
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Art. 17 Abs. 3
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Kurze Beschreibung
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Weitergabe der Registerdaten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung
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Art der Bestimmung
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Recht auf Weitergabe von Daten an Datenempfänger
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung)
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesverwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Entgelt kann verlangt werden
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Art. 17: 4 Die Empfängerinnen und Empfänger […] müssen die erhaltenen Daten nach Abschluss der Arbeiten dem Bundesamt zurückgeben oder diesem die Vernichtung der Daten schriftlich bestätigen. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bundesamtes zulässig. 5 Das Bundesamt gibt die Daten nur weiter, wenn der Datenschutz sichergestellt ist und die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind.
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
Erstellung und Haftungsausschluss
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