Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
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Abkürzung
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ZPO
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Bestimmung
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Art. 54 Abs. 1
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden (kantonale Gerichte)
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Gerichte
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Grundsätzlich unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Nach anwendbarem kantonalem Recht
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Auf den Websites der kantonalen Behörden
Erstellung und Haftungsausschluss
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