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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 272
  • Abkürzung :

    ZPO

  • Bestimmung :

    Art. 54 Abs. 1

  • Kurze Beschreibung :

    Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden (kantonale Gerichte)

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Gerichte

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Grundsätzlich unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Kein durchsetzbarer Anspruch

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Keine

Ausnahmen und Einschränkungen

Nach anwendbarem kantonalem Recht

Statische Daten

Format

Nicht präzisiert

Plattform

Auf den Websites der kantonalen Behörden

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Gerichte

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Grundsätzlich unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Kein durchsetzbarer Anspruch

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Keine

Ausnahmen und Einschränkungen Nach anwendbarem kantonalem Recht

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Nicht präzisiert

Plattform Auf den Websites der kantonalen Behörden

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.