Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung
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Abkürzung
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BGA
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Bestimmung
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Art. 9 ff. BGA Art. 10 ff. VBGA
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Kurze Beschreibung
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Zugänglichkeit des Bundesarchivs
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Art der Bestimmung
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Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung), Archive
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesarchiv
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Grundsätzlich unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Siehe Art. 9 ff. BGA und Art. 10 ff. VBGA
Ausnahmen und Einschränkungen
Siehe Art. 9 ff. BGA und Art. 10 ff. VBGA
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
N/A
Anmerkungen
Für weitere Infos: https://www.bar.admin.ch/bar/de/home.html
Erstellung und Haftungsausschluss
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