Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt
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Abkürzung
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FrSV
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Bestimmung
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Art. 54 bis 56
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Kurze Beschreibung
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Zugriff auf Informationen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, mit daraus gewonnenen Erzeugnissen, mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
:
Umwelt, Landwirtschaft
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Mit der Anwendung des Gesetzes beauftragte Behörden
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Nicht präzisiert
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Informationen, die beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Bundeserlasse über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, mit daraus gewonnenen Erzeugnissen, mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen erhoben werden, sind öffentlich, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
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