Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen und Verordnung vom 2. Februar 2005 über die Forschung an embryonalen Stammzellen
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Abkürzung
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StFG und VStFG
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Bestimmung
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Art. 18 StFG und Art. 28–29 VStFG
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Kurze Beschreibung
:
Register embryonaler Stammzellen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
:
Gesundheitswesen, Forschung
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesamt für Gesundheit
Begünstigte
Alle
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://www.bag.admin.ch/bag/en/home/medizin-und-forschung/forschung-an-humanan-embryonalen-stammzellen/stammzellenforschung.html
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