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Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen und Verordnung vom 2. Februar 2005 über die Forschung an embryonalen Stammzellen

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 810.31 ; SR 810.311
  • Abkürzung :

    StFG und VStFG

  • Bestimmung :

    Art. 18 StFG und Art. 28–29 VStFG

  • Kurze Beschreibung :

    Register embryonaler Stammzellen

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Gesundheitswesen, Forschung

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Bundesamt für Gesundheit

Begünstigte

Alle

Finanzielle Aspekte

Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht präzisiert

Statische Daten

Format

Nicht präzisiert

Plattform

https://www.bag.admin.ch/bag/en/home/medizin-und-forschung/forschung-an-humanan-embryonalen-stammzellen/stammzellenforschung.html

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Bundesamt für Gesundheit

Begünstigte Alle

Finanzielle Aspekte Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen Nicht präzisiert

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Nicht präzisiert

Plattform https://www.bag.admin.ch/bag/en/home/medizin-und-forschung/forschung-an-humanan-embryonalen-stammzellen/stammzellenforschung.html

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

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