Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung
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Abkürzung
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IVZV
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Bestimmung
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Art. 18 Abs. 2–3
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Kurze Beschreibung
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Datenbekanntgabe durch das ASTRA
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Art der Bestimmung
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Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verkehr, Mobilität, Verkehrszulassung
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Behörde (ASTRA)
Begünstigte
Organisationen und Privatpersonen
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Entgelt kann verlangt werden
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Unverbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Je nach Fall. Kann die Unterzeichnung eines Vertrages erfordern.
Ausnahmen und Einschränkungen
Besonders schützenswerte Personendaten
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
Website des ASTRA: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/daten-informationsprodukte/fahrzeugdaten.html
Anmerkungen
Siehe Erläuterungen auf der Website des ASTRA: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/daten-informationsprodukte/fahrzeugdaten.html
Erstellung und Haftungsausschluss
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