Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz
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Abkürzung
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DSG
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Bestimmung
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Art. 25 Art. 26 Art. 27 (+ Art. 16–19)
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Kurze Beschreibung
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Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten
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Art der Bestimmung
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Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Alle
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Organisation, die über Personendaten verfügt («Verantwortlicher») = private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet
Begünstigte
Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich) [Anmerkung: Ist die Erteilung der Auskunft mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, so kann der Verantwortliche von der betroffenen Person verlangen, dass sie sich an den Kosten angemessen beteiligt (max. CHF 300)]
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Bestehen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen bearbeitet werden
Ausnahmen und Einschränkungen
Es können diverse Ausnahmen und Einschränkungen anwendbar sein (vgl. Art. 26 und 27 DSG)
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen. Das Auskunftsbegehren und die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen.
Plattform
N/A
Erstellung und Haftungsausschluss
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