Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation
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Abkürzung
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GeoIV
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Bestimmung
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Art. 28a
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Kurze Beschreibung
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Zugänglichmachung von Geodaten der Stufe A als offene Verwaltungsdaten
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Art der Bestimmung
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Möglichkeit der Veröffentlichung von Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung)
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Öffentliche Verwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Unverbindliche Anreizmassnahme, kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden (Art. 30 GeoIV). Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten (Art. 31 GeoIV).
Ausnahmen und Einschränkungen
Bei Missbrauch kann die Behörde den Gebrauch einschränken
Nicht präzisiert
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Diverse Plattformen, unter anderem map.geologieportal.ch; geo.admin.ch; map.geo.admin.ch, npoc.ch
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
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