Energiegesetz vom 30. September 2016
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Abkürzung
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EnG
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Bestimmung
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Art. 59 Abs. 2
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Kurze Beschreibung
:
Recht der Behörden auf Veröffentlichung der Daten in anonymisierter Form
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Art der Bestimmung
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Recht auf Veröffentlichung von Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesbehörden
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Recht
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
a. Veröffentlichung entspricht einem öffentlichen Interesse; b. die Daten enthalten weder Geschäfts- noch Fabrikationsgeheimnisse. c. Anonymisierung
Dynamische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Erstellung und Haftungsausschluss
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