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Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Source : EU-Recht
Code/RS : 2016/679
  • Abkürzung :

    DSGVO

  • Bestimmung :

    Art. 15

  • Kurze Beschreibung :

    Recht auf Auskunft zu den eigenen Personendaten

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Auskunft über Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Alle

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Organisation, die über Personendaten verfügt («Verantwortlicher») = die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet

Begünstigte

Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Bestehen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen bearbeitet werden

Ausnahmen und Einschränkungen

Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer Personen (vgl. Art. 15(4) DSGVO)

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Organisation, die über Personendaten verfügt («Verantwortlicher») = die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet

Begünstigte Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden

Anknüpfungskriterien für die Schweiz Vgl. Art. 3 DSGVO: Die DSGVO kann anwendbar sein auf Schweizer Unternehmen, die (i) eine Niederlassung in der EU haben; (ii) Waren und Dienstleistungen in der EU anbieten; oder (iii) das Verhalten von Personen in der EU beobachten.

Finanzielle Aspekte Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Bestehen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen bearbeitet werden

Ausnahmen und Einschränkungen Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer Personen (vgl. Art. 15(4) DSGVO)

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.