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Fernmeldegesetz vom 30. April 1997

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 784.10
  • Abkürzung :

    FMG

  • Bestimmung :

    Art. 21

  • Kurze Beschreibung :

    Zugang zu Verzeichnisdaten (Fernmeldewesen)

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Bekanntgabe von Daten; Recht auf Auskunft über Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Fernmeldewesen

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Begünstigte

Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Siehe gesetzliche Bestimmungen

Ausnahmen und Einschränkungen

Siehe gesetzliche Bestimmungen

Dynamische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Begünstigte Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Siehe gesetzliche Bestimmungen

Ausnahmen und Einschränkungen Siehe gesetzliche Bestimmungen

Zeitliche Komponente Dynamische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.