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Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 173.41
  • Abkürzung :

    PatGG

  • Bestimmung :

    Art. 25 PatGG Art. 3 IR-PatGer

  • Kurze Beschreibung :

    Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden (PatGG)

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Gerichte

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Zugang unentgeltlich; bei besonderen Anfragen können besondere Bedingungen gelten

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Kein durchsetzbarer Anspruch

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Keine

Ausnahmen und Einschränkungen

Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen

Statische Daten

Format

Nicht präzisiert

Plattform

patentgericht.ch (bundespatentgericht.ch)

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Gerichte

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Zugang unentgeltlich; bei besonderen Anfragen können besondere Bedingungen gelten

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Kein durchsetzbarer Anspruch

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Keine

Ausnahmen und Einschränkungen Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Nicht präzisiert

Plattform patentgericht.ch (bundespatentgericht.ch)

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

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