Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
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Abkürzung
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EleG
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Bestimmung
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Art. 26a
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Kurze Beschreibung
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Gesamtsicht der elektrischen Anlagen
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Art der Bestimmung
:
Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
:
In Kraft
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Sektor
:
Elektrizitätswesen
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
BFE
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Erstellung und Haftungsausschluss
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