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Bundesgesetz vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben

Source : Schweizer Recht (Bund)
Code/RS : SR 172.019
  • Abkürzung :

    EMBAG

  • Bestimmung :

    Art. 10

  • Kurze Beschreibung :

    Zugänglichmachung öffentlicher Verwaltungsdaten (Open Government Data)

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    Übergangsfrist [Anmerkung: vgl. Art. 19 Abs. 1 EMBAG: «1 Die Verwaltungseinheiten können den Zugang zu ihren Daten ihren Ressourcen entsprechend etappenweise umsetzen, spätestens jedoch bis drei Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 10.»

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung)

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Zentrale Bundesverwaltung [Anmerkung 1: Die Parlamentsdienste, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanwaltschaft können sich diesem Gesetz oder Teilen davon durch Vereinbarung mit dem Bundesrat unterstellen.] [Anmerkung 2: Ab [einem späteren Datum] kann der Bundesrat Einheiten der dezentralisierten Bundesverwaltung dem Gesetz oder Teilen davon unterstellen; vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 EMBAG]

Begünstigte

Offen für alle (keine Einschränkungen)

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Kein durchsetzbarer Anspruch [Anmerkung: Das Gesetz ist für die betroffenen Verwaltungseinheiten verbindlich. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf den Zugang zu Daten (Art. 10 Abs. 7 EMBAG)]

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Keine

Ausnahmen und Einschränkungen

Die Verwaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, Daten, die vor dem 1. Januar 2024 beschafft oder generiert wurden, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 EMBAG]. Gewisse Daten werden nicht zugänglich gemacht, namentlich Personendaten und Daten über Unternehmen/juristische Personen, Daten, deren Zugänglichmachung aufgrund einer Gesetzesbestimmung nicht erlaubt ist, und Daten, deren Zurverfügungstellung bedeutende Mittel erfordert

Dynamische Daten; Statische Daten

Format

Maschinenlesbare Form und in einem offenen Format

Plattform

opendata.swiss

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Zentrale Bundesverwaltung [Anmerkung 1: Die Parlamentsdienste, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanwaltschaft können sich diesem Gesetz oder Teilen davon durch Vereinbarung mit dem Bundesrat unterstellen.] [Anmerkung 2: Ab [einem späteren Datum] kann der Bundesrat Einheiten der dezentralisierten Bundesverwaltung dem Gesetz oder Teilen davon unterstellen; vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 EMBAG]

Begünstigte Offen für alle (keine Einschränkungen)

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Kein durchsetzbarer Anspruch [Anmerkung: Das Gesetz ist für die betroffenen Verwaltungseinheiten verbindlich. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf den Zugang zu Daten (Art. 10 Abs. 7 EMBAG)]

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Keine

Ausnahmen und Einschränkungen Die Verwaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, Daten, die vor dem 1. Januar 2024 beschafft oder generiert wurden, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 EMBAG]. Gewisse Daten werden nicht zugänglich gemacht, namentlich Personendaten und Daten über Unternehmen/juristische Personen, Daten, deren Zugänglichmachung aufgrund einer Gesetzesbestimmung nicht erlaubt ist, und Daten, deren Zurverfügungstellung bedeutende Mittel erfordert

Zeitliche Komponente Dynamische Daten; Statische Daten

Format Maschinenlesbare Form und in einem offenen Format

Plattform opendata.swiss

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

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