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Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz

Source : Schweizer Recht (Bund)
Code/RS : SR 235.1
  • Abkürzung :

    DSG

  • Bestimmung :

    Art. 25 Art. 26 Art. 27 (+ Art. 16–19)

  • Kurze Beschreibung :

    Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Auskunft über Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Alle

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Organisation, die über Personendaten verfügt («Verantwortlicher») = private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet

Begünstigte

Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich) [Anmerkung: Ist die Erteilung der Auskunft mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, so kann der Verantwortliche von der betroffenen Person verlangen, dass sie sich an den Kosten angemessen beteiligt (max. CHF 300)]

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Bestehen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen bearbeitet werden

Ausnahmen und Einschränkungen

Es können diverse Ausnahmen und Einschränkungen anwendbar sein (vgl. Art. 26 und 27 DSG)

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen. Das Auskunftsbegehren und die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen.

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Organisation, die über Personendaten verfügt («Verantwortlicher») = private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet

Begünstigte Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich) [Anmerkung: Ist die Erteilung der Auskunft mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, so kann der Verantwortliche von der betroffenen Person verlangen, dass sie sich an den Kosten angemessen beteiligt (max. CHF 300)]

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Bestehen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen bearbeitet werden

Ausnahmen und Einschränkungen Es können diverse Ausnahmen und Einschränkungen anwendbar sein (vgl. Art. 26 und 27 DSG)

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen. Das Auskunftsbegehren und die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen.

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.