Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
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Abkürzung
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KG
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Bestimmung
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Art. 12 und 13
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Kurze Beschreibung
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Zwangslizenz bei Wettbewerbsbehinderung
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Art der Bestimmung
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Zwangslizenz
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Alle
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Unternehmen, das seine marktbeherrschende Stellung missbraucht
Begünstigte
Von Missbrauch betroffenes Unternehmen
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Entgelt kann verlangt werden
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Vorliegen schädlicher Wettbewerbsbeschränkungen
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Nicht präzisiert
Format
Nicht präzisiert
Plattform
N/A
Anmerkungen
Das Kartellrecht (KG) gestattet es der Wettbewerbskommission (WEKO) und den Zivilgerichten, gegen ein Unternehmen vorzugehen, das als marktbeherrschend gilt und diese Stellung missbraucht. Diese Behörden können nicht nur eine Geldstrafe gegen das betroffene Unternehmen verhängen, sondern auch Dritten einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Daten gewähren, die sich im Besitz des Unternehmens befinden und als «besonders wichtige Daten» eingestuft wurden. Das Instrument der Zwangslizenzen wird in diesem Zusammenhang in Betracht gezogen, um den Zugang zu nicht-personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Erstellung und Haftungsausschluss
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