Verordnung vom 29. November 023 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor
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Abkürzung
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KFZV
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Bestimmung
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Art. 6
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Kurze Beschreibung
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Beschränkungen betreffend den Zugang zu technischen Informationen, Werkzeugen und fachliche Unterweisungen
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Art der Bestimmung
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Verbot einer Einschränkung der Datenweitergabe
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Status
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In Kraft
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Sektor
:
Automobil
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Kraftfahrzeuganbieter / Mitglied eines Vertriebssystems [Hersteller von Kraftfahrzeugen oder deren zugelassene Importeure in der Schweiz; Mitglied eines Vertriebssystems: zugelassene Händler und zugelassene Werkstätten von einem Vertriebssystem eines Kraftfahrzeuganbieters.]
Begünstigte
Unabhängige Marktteilnehmer [= unabhängige Händler, unabhängige Werkstätten, Ersatzteilhersteller und -händler, Hersteller von Werkstattausrüstungen oder Werkzeugen, Herausgeber von technischen Informationen und fahrzeuggenerierten Daten, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung für Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter]
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Entgelt kann verlangt werden
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung Kein durchsetzbarer Anspruch [Anmerkung: Der Verstoss gegen die auferlegte Regel gilt als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs, über die sich die Betroffenen beschweren können]
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
Anmerkungen
Vgl. Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 4. Dezember 2023 zur Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/85113.pdf)
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