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Verordnung vom 29. November  023 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor

Source : Schweizer Recht (Bund)
Code/RS : SR 251.6
  • Abkürzung :

    KFZV

  • Bestimmung :

    Art. 6

  • Kurze Beschreibung :

    Beschränkungen betreffend den Zugang zu technischen Informationen, Werkzeugen und fachliche Unterweisungen

  • Art der Bestimmung :

    Verbot einer Einschränkung der Datenweitergabe

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Automobil

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Kraftfahrzeuganbieter / Mitglied eines Vertriebssystems [Hersteller von Kraftfahrzeugen oder deren zugelassene Importeure in der Schweiz; Mitglied eines Vertriebssystems: zugelassene Händler und zugelassene Werkstätten von einem Vertriebssystem eines Kraftfahrzeuganbieters.]

Begünstigte

Unabhängige Marktteilnehmer [= unabhängige Händler, unabhängige Werkstätten, Ersatzteilhersteller und -händler, Hersteller von Werkstattausrüstungen oder Werkzeugen, Herausgeber von technischen Informationen und fahrzeuggenerierten Daten, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung für Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter]

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Entgelt kann verlangt werden

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Kein durchsetzbarer Anspruch [Anmerkung: Der Verstoss gegen die auferlegte Regel gilt als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs, über die sich die Betroffenen beschweren können]

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht präzisiert

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

N/A

Anmerkungen

Vgl. Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 4. Dezember 2023 zur Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/85113.pdf)

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Kraftfahrzeuganbieter / Mitglied eines Vertriebssystems [Hersteller von Kraftfahrzeugen oder deren zugelassene Importeure in der Schweiz; Mitglied eines Vertriebssystems: zugelassene Händler und zugelassene Werkstätten von einem Vertriebssystem eines Kraftfahrzeuganbieters.]

Begünstigte Unabhängige Marktteilnehmer [= unabhängige Händler, unabhängige Werkstätten, Ersatzteilhersteller und -händler, Hersteller von Werkstattausrüstungen oder Werkzeugen, Herausgeber von technischen Informationen und fahrzeuggenerierten Daten, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung für Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter]

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Entgelt kann verlangt werden

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Kein durchsetzbarer Anspruch [Anmerkung: Der Verstoss gegen die auferlegte Regel gilt als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs, über die sich die Betroffenen beschweren können]

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen Nicht präzisiert

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform N/A

Anmerkungen Vgl. Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 4. Dezember 2023 zur Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/85113.pdf)

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.