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Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 721.100
  • Abkürzung :

    /

  • Bestimmung :

    Art. 13

  • Kurze Beschreibung :

    Zurverfügungstellung von Daten über den Hochwasserschutz und die hydrologischen Verhältnisse

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung), Fliessgewässer

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Öffentliche Verwaltung

Begünstigte

Interessierte Personen

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

/

Dynamische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

https://www.hydrodaten.admin.ch

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Öffentliche Verwaltung

Begünstigte Interessierte Personen

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten /

Zeitliche Komponente Dynamische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform https://www.hydrodaten.admin.ch

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.