Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen
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Abkürzung
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LeV
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Bestimmung
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Art. 81
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Kurze Beschreibung
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Verpflichtung der Betriebsinhaber zum Austausch der für die Berechnung erforderlichen Angaben
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung, sich gegenseitig Angaben zu liefern
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
2 Die Abstände, die bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich eingehalten werden müssen, bestimmen sich nach Anhang 17. Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von isolierten Schwachstromleitungen unter sich sind ohne Einhaltung von Sicherheitsabständen zulässig.
3 Der Sicherheitsabstand bei Kreuzungen ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
a. oberer Leiter: 0 °C Leitertemperatur und Zusatzlast, unter Berücksichtigung einer möglichen Durchhangsvergrösserung bei bedingt gleitender Leiterbefestigung oder beweglicher Leiteraufhängung;
b. unterer Leiter: 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast.
4 Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, sich gegenseitig die für die Berechnung der Abstände erforderlichen Angaben zu liefern.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Betriebsinhaber von elektrischen Leitungen
Begünstigte
Weitere Betreiber
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Betriebsinhaber sein; die Angaben für die Berechnung der Abstände benötigen
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
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