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Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 734.31
  • Abkürzung :

    LeV

  • Bestimmung :

    Art. 81

  • Kurze Beschreibung :

    Verpflichtung der Betriebsinhaber zum Austausch der für die Berechnung erforderlichen Angaben

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung, sich gegenseitig Angaben zu liefern

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Energie

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Betriebsinhaber von elektrischen Leitungen

Begünstigte

Weitere Betreiber

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Betriebsinhaber sein; die Angaben für die Berechnung der Abstände benötigen

Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht präzisiert

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Betriebsinhaber von elektrischen Leitungen

Begünstigte Weitere Betreiber

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Betriebsinhaber sein; die Angaben für die Berechnung der Abstände benötigen

Ausnahmen und Einschränkungen Nicht präzisiert

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.