Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005
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Abkürzung
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TSchG
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Bestimmung
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Art. 20a TSchG Art. 145a TSchV Art. 16 Animex-ch-Verordnung
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung von Angaben über Tierversuche
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Forschung, Tiere
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Forschende; Verwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://www.tv-statistik.ch/de/statistik/ https://www.animex-ch.blv.admin.ch
Anmerkungen
Siehe auch Art. 36 TSchG über die Veröffentlichung einer Statistik
Erstellung und Haftungsausschluss
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