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Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 170.512
  • Abkürzung :

    PublG

  • Bestimmung :

    Art. 1a

  • Kurze Beschreibung :

    Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Bundesverwaltung

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

N/A

Ausnahmen und Einschränkungen

N/A

Statische Daten

Format

Maschinenlesbare Form

Plattform

https://www.fedlex.admin.ch/

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Bundesverwaltung

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten N/A

Ausnahmen und Einschränkungen N/A

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Maschinenlesbare Form

Plattform https://www.fedlex.admin.ch/

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.