Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
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Abkürzung
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PublG
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Bestimmung
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Art. 1a
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Kurze Beschreibung
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Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesverwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
N/A
Ausnahmen und Einschränkungen
N/A
Statische Daten
Format
Maschinenlesbare Form
Plattform
https://www.fedlex.admin.ch/
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