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Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 748.215.1
  • Abkürzung :

    VLL

  • Bestimmung :

    Art. 25 Abs. 5 VLL

  • Kurze Beschreibung :

    Zurverfügungstellung der Instandhaltungsunterlagen durch den Halter oder die Halterin an den Instandhaltungsbetrieb oder das Unterhaltspersonal

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verkehr, Luftfahrt

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Halter oder Halterin eines Luftfahrzeugs

Begünstigte

Instandhaltungsbetrieb oder Unterhaltspersonal, gegebenenfalls das Flugbetriebsunternehmen

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht präzisiert

Statische Daten

Format

Nicht präzisiert

Plattform

Nicht präzisiert

Anmerkungen

Beispiel eines Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/luftfahrzeuge/lufttuechtigkeit-flugmaterial/aircraft-maintenance-programme-amp.html

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Halter oder Halterin eines Luftfahrzeugs

Begünstigte Instandhaltungsbetrieb oder Unterhaltspersonal, gegebenenfalls das Flugbetriebsunternehmen

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen Nicht präzisiert

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Nicht präzisiert

Plattform Nicht präzisiert

Anmerkungen Beispiel eines Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/luftfahrzeuge/lufttuechtigkeit-flugmaterial/aircraft-maintenance-programme-amp.html

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

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