Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
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Abkürzung
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VLL
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Bestimmung
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Art. 25 Abs. 5 VLL
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Kurze Beschreibung
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Zurverfügungstellung der Instandhaltungsunterlagen durch den Halter oder die Halterin an den Instandhaltungsbetrieb oder das Unterhaltspersonal
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verkehr, Luftfahrt
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Halter oder Halterin eines Luftfahrzeugs
Begünstigte
Instandhaltungsbetrieb oder Unterhaltspersonal, gegebenenfalls das Flugbetriebsunternehmen
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Anmerkungen
Beispiel eines Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/luftfahrzeuge/lufttuechtigkeit-flugmaterial/aircraft-maintenance-programme-amp.html
Erstellung und Haftungsausschluss
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