Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008
-
Abkürzung
:
StromVG und StromVV
-
Bestimmung
:
Art. 17a StromVG und Art. 8 StromVV
-
Kurze Beschreibung
:
Verpflichtung zur Bereitstellung gewisser Angaben über den Elektrizitätsverbrauch an andere Beteiligte und Privatpersonen
-
Art der Bestimmung
:
Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der Daten
-
Status
:
In Kraft
-
Sektor
:
Energie, Elektrizität
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Netzbetreiber
Begünstigte
Betroffene (einschliesslich Dritte)
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich, ausser wenn die Zurverfügungstellung durch Dritte erfolgt, die zu entschädigen sind
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Dynamische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Anmerkungen
Gemäss Art. 8 Abs. 4 StromVV liefern die Netzbetreiber den Verantwortlichen von Bilanzgruppen sowie anderen Beteiligten im Einverständnis mit den betroffenen Endverbrauchern oder Erzeugern auf Begehren und gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche Daten und Informationen. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen.
Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.