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Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 734.7; SR 734.71
  • Abkürzung :

    StromVG und StromVV

  • Bestimmung :

    Art. 17a StromVG und Art. 8 StromVV

  • Kurze Beschreibung :

    Verpflichtung zur Bereitstellung gewisser Angaben über den Elektrizitätsverbrauch an andere Beteiligte und Privatpersonen

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Energie, Elektrizität

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Netzbetreiber

Begünstigte

Betroffene (einschliesslich Dritte)

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich, ausser wenn die Zurverfügungstellung durch Dritte erfolgt, die zu entschädigen sind

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht präzisiert

Dynamische Daten

Format

Nicht präzisiert

Plattform

Nicht präzisiert

Anmerkungen

Gemäss Art. 8 Abs. 4 StromVV liefern die Netzbetreiber den Verantwortlichen von Bilanzgruppen sowie anderen Beteiligten im Einverständnis mit den betroffenen Endverbrauchern oder Erzeugern auf Begehren und gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche Daten und Informationen. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Netzbetreiber

Begünstigte Betroffene (einschliesslich Dritte)

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich, ausser wenn die Zurverfügungstellung durch Dritte erfolgt, die zu entschädigen sind

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen Nicht präzisiert

Zeitliche Komponente Dynamische Daten

Format Nicht präzisiert

Plattform Nicht präzisiert

Anmerkungen Gemäss Art. 8 Abs. 4 StromVV liefern die Netzbetreiber den Verantwortlichen von Bilanzgruppen sowie anderen Beteiligten im Einverständnis mit den betroffenen Endverbrauchern oder Erzeugern auf Begehren und gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche Daten und Informationen. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.