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Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Source : EU-Recht
Code/RS : 2016/679
  • Abkürzung :

    DSGVO

  • Bestimmung :

    Art. 20

  • Kurze Beschreibung :

    Recht auf Datenübertragbarkeit

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Auskunft über Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Alle

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Organisation, die über Personendaten verfügt («Verantwortlicher») = die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet

Begünstigte

Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Vorliegen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen mit Einwilligung der betroffenen Person oder in Verbindung mit einem Vertrag automatisiert bearbeitet werden

Ausnahmen und Einschränkungen

Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Statische Daten

Format

strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Organisation, die über Personendaten verfügt («Verantwortlicher») = die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet

Begünstigte Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden

Anknüpfungskriterien für die Schweiz Vgl. Art. 3 DSGVO: Die DSGVO kann anwendbar sein auf Schweizer Unternehmen, die (i) eine Niederlassung in der EU haben; (ii) Waren und Dienstleistungen in der EU anbieten; oder (iii) das Verhalten von Personen in der EU beobachten.

Finanzielle Aspekte Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Vorliegen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen mit Einwilligung der betroffenen Person oder in Verbindung mit einem Vertrag automatisiert bearbeitet werden

Ausnahmen und Einschränkungen Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.