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Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Source : EU-Recht
Code/RS : 2023/2854
  • Abkürzung :

    Datenverordnung

  • Bestimmung :

    Art. 3

  • Kurze Beschreibung :

    Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Auskunft über Daten (Recht auf möglichst direkten Zugriff auf die Daten)

  • Status :

    Übergangsfrist Anmerkung: Die Verpflichtung gemäss Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

  • Sektor :

    Alle

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Entwickler und Hersteller vernetzter Produkte sowie Entwickler und Anbieter damit verbundener Dienste (oder «Designer and Manufacturers / Providers»). Ausserdem müssen (i) der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, bei dem es sich um den Hersteller handeln kann, und (ii) der Anbieter der damit verbundenen Dienste dem Nutzer vor dem Abschluss eines Vertrages gewisse Informationen bereitstellen.

Begünstigte

«Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes» (oder «users of connected products or related services») = eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundene Dienste in Anspruch nimmt

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Bestehen von Daten über vernetzte Produkte oder verbundene Dienste (soweit relevant und technisch durchführbar, müssen diese Daten für den Nutzer direkt zugänglich sein)

Ausnahmen und Einschränkungen

Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Art. 7: Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die: - von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder - die von einem Unternehmen, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen eingestuft ist, und für vernetzte Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen generiert werden.

Vor dem Abschluss eines Vertrages muss der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann, dem Nutzer in klarer und verständlicher Art und Weise mitteilen, ob das vernetzte Produkt dynamische Daten generieren kann.

Format

Umfassendes, strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format

Plattform

N/A

Anmerkungen

Für die ganze Verordnung und nicht nur für diesen Artikel relevante Anmerkung: Kapitel VII («Unrechtmässiger staatlicher Zugang zu und unrechtmässige staatliche Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld») sieht vor, dass Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten alle angemessenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen, einschließlich Verträgen, treffen, um den staatlichen Zugang zu und die staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld und durch Drittländer zu verhindern, wenn dies im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stehen würde. Für jegliche Entscheidung bzw. jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten auffordern, nicht-personenbezogene Daten zu übermitteln oder Zugang zu diesen Daten zu gewähren, gilt, dass sie nur zu den Bedingungen von Art. 32(2) und 32(3) anerkannt werden bzw. vollstreckbar sind. Kapitel VIII («Interoperabilität») sieht wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen für Teilnehmer an Datenräumen vor, die anderen Teilnehmern Daten oder Datendienste anbieten.

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Entwickler und Hersteller vernetzter Produkte sowie Entwickler und Anbieter damit verbundener Dienste (oder «Designer and Manufacturers / Providers»). Ausserdem müssen (i) der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, bei dem es sich um den Hersteller handeln kann, und (ii) der Anbieter der damit verbundenen Dienste dem Nutzer vor dem Abschluss eines Vertrages gewisse Informationen bereitstellen.

Begünstigte «Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes» (oder «users of connected products or related services») = eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundene Dienste in Anspruch nimmt

Anknüpfungskriterien für die Schweiz Art. 1(3): Unterstellung: - Schweizer Unternehmen = Hersteller vernetzter Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden / Anbieter verbundener Dienste - Schweizer Dateninhaber, die Datenempfängern in der Union Daten bereitstellen. Begünstigte: - Schweizer Nutzer vernetzter Produkte oder verbundener Dienste in der Union; - Schweizer Datenempfänger in der Union, denen Daten bereitgestellt werden.

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Bestehen von Daten über vernetzte Produkte oder verbundene Dienste (soweit relevant und technisch durchführbar, müssen diese Daten für den Nutzer direkt zugänglich sein)

Ausnahmen und Einschränkungen Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Art. 7: Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die: - von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder - die von einem Unternehmen, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen eingestuft ist, und für vernetzte Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen generiert werden.

Zeitliche Komponente Vor dem Abschluss eines Vertrages muss der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann, dem Nutzer in klarer und verständlicher Art und Weise mitteilen, ob das vernetzte Produkt dynamische Daten generieren kann.

Format Umfassendes, strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format

Plattform N/A

Anmerkungen Für die ganze Verordnung und nicht nur für diesen Artikel relevante Anmerkung: Kapitel VII («Unrechtmässiger staatlicher Zugang zu und unrechtmässige staatliche Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld») sieht vor, dass Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten alle angemessenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen, einschließlich Verträgen, treffen, um den staatlichen Zugang zu und die staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld und durch Drittländer zu verhindern, wenn dies im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stehen würde. Für jegliche Entscheidung bzw. jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten auffordern, nicht-personenbezogene Daten zu übermitteln oder Zugang zu diesen Daten zu gewähren, gilt, dass sie nur zu den Bedingungen von Art. 32(2) und 32(3) anerkannt werden bzw. vollstreckbar sind. Kapitel VIII («Interoperabilität») sieht wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen für Teilnehmer an Datenräumen vor, die anderen Teilnehmern Daten oder Datendienste anbieten.

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

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