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Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Source : EU-Recht
Code/RS : 2023/2854
  • Abkürzung :

    Datenverordnung

  • Bestimmung :

    Art. 14

  • Kurze Beschreibung :

    Pflicht, einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union Daten bereitzustellen, wenn sie den Nachweis für eine aussergewöhnliche Notwendigkeit erbringt

  • Art der Bestimmung :

    Pflicht, einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union Daten bereitzustellen, wenn sie den Nachweis für eine aussergewöhnliche Notwendigkeit erbringt

  • Status :

    Übergangsfrist Anmerkung: Anwendbar ab dem 12. September 2025

  • Sektor :

    Alle

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Dateninhaber (oder «data holders»), bei denen es sich um andere juristische Personen als öffentliche Stellen handelt

Begünstigte

Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union erbringt den Nachweis für eine aussergewöhnliche Notwendigkeit

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Die Bereitstellung von Daten gemäss Art. 15(1)(a) ist unentgeltlich – ausser wenn es sich bei den Dateninhabern um Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen handelt. Die Dateninhaber können für die Bereitstellung der Daten eine öffentliche Anerkennung verlangen. Von den Dateninhabern (einschliesslich Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen) kann für die Bereitstellung der Daten gemäss Art. 15(1)(b) ein Entgelt verlangt werden. Dieser Ausgleich deckt die technischen und organisatorischen Kosten (die Kosten einer Anonymisierung, Pseudonymisierung, Aggregation und technischen Anpassung, sowie eine angemessenen Marge)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

1. Datenzugangsverlangen; 2. Bestehen einer aussergewöhnlichen Notwendigkeit gemäss Art. 15 Zusammenfassend besteht eine aussergewöhnliche Notwendigkeit gemäss Art. 15, gewisse Daten zu verwenden, nur wenn: 15(1)(a): die verlangten Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind und diese Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschafft werden können; 15(1)(b): nicht von Buchstabe (a) erfasste Umstände vorliegen, und nur soweit nicht-personenbezogene Daten betroffen sind, wenn: - eine Stelle auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts tätig wird und daran gehindert wird, ihre Aufgabe im öffentlichen Interesse auszuüben (z. B. Überwindung eines öffentlichen Notstandes), weil die verlangten Daten fehlen, UND die öffentliche Stelle alle anderen ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um solche Daten zu erlangen.

Ausnahmen und Einschränkungen

Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Art. 15(1)(b) gilt nicht für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen. Ausnahmen seitens der Begünstigten: Art. 16(2): Die Pflicht, Daten auf der Grundlage einer aussergewöhnlichen Notwendigkeit bereitzustellen, gilt nicht für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union, die Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung durchführen, oder für die Zoll- oder Steuerverwaltung. Einschränkungen seitens der Begünstigten: Art. 19: Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union ist nicht berechtigt: - die Daten in einer Weise zu nutzen, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist; - die Daten oder Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und Produktions- oder Betriebsmethoden des Dateninhabers zu nutzen, um ein vernetztes Produkt/einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das bzw. die mit dem vernetzten Produkt/dem verbundenen Dienst des Dateninhabers im Wettbewerb steht, oder die Daten für diese Zwecke weiterzugeben.

Nicht präzisiert

Format

Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Das Datenzugangsverlangen muss Einzelheiten über die verlangten Daten enthalten

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Dateninhaber (oder «data holders»), bei denen es sich um andere juristische Personen als öffentliche Stellen handelt

Begünstigte Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union erbringt den Nachweis für eine aussergewöhnliche Notwendigkeit

Anknüpfungskriterien für die Schweiz Art. 1(3): Unterstellung: - Schweizer Dateninhaber, die Datenempfängern in der Union Daten bereitstellen.

Finanzielle Aspekte Die Bereitstellung von Daten gemäss Art. 15(1)(a) ist unentgeltlich – ausser wenn es sich bei den Dateninhabern um Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen handelt. Die Dateninhaber können für die Bereitstellung der Daten eine öffentliche Anerkennung verlangen. Von den Dateninhabern (einschliesslich Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen) kann für die Bereitstellung der Daten gemäss Art. 15(1)(b) ein Entgelt verlangt werden. Dieser Ausgleich deckt die technischen und organisatorischen Kosten (die Kosten einer Anonymisierung, Pseudonymisierung, Aggregation und technischen Anpassung, sowie eine angemessenen Marge)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten 1. Datenzugangsverlangen; 2. Bestehen einer aussergewöhnlichen Notwendigkeit gemäss Art. 15 Zusammenfassend besteht eine aussergewöhnliche Notwendigkeit gemäss Art. 15, gewisse Daten zu verwenden, nur wenn: 15(1)(a): die verlangten Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind und diese Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschafft werden können; 15(1)(b): nicht von Buchstabe (a) erfasste Umstände vorliegen, und nur soweit nicht-personenbezogene Daten betroffen sind, wenn: - eine Stelle auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts tätig wird und daran gehindert wird, ihre Aufgabe im öffentlichen Interesse auszuüben (z. B. Überwindung eines öffentlichen Notstandes), weil die verlangten Daten fehlen, UND die öffentliche Stelle alle anderen ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um solche Daten zu erlangen.

Ausnahmen und Einschränkungen Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Art. 15(1)(b) gilt nicht für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen. Ausnahmen seitens der Begünstigten: Art. 16(2): Die Pflicht, Daten auf der Grundlage einer aussergewöhnlichen Notwendigkeit bereitzustellen, gilt nicht für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union, die Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung durchführen, oder für die Zoll- oder Steuerverwaltung. Einschränkungen seitens der Begünstigten: Art. 19: Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union ist nicht berechtigt: - die Daten in einer Weise zu nutzen, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist; - die Daten oder Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und Produktions- oder Betriebsmethoden des Dateninhabers zu nutzen, um ein vernetztes Produkt/einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das bzw. die mit dem vernetzten Produkt/dem verbundenen Dienst des Dateninhabers im Wettbewerb steht, oder die Daten für diese Zwecke weiterzugeben.

Zeitliche Komponente Nicht präzisiert

Format Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Das Datenzugangsverlangen muss Einzelheiten über die verlangten Daten enthalten

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

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