Direkt zum Inhalt

Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 510.62
  • Abkürzung :

    GeoIG

  • Bestimmung :

    Art. 10 GeoIG Art. 20 ff. GeoIV

  • Kurze Beschreibung :

    Zugang zu Geobasisdaten (Stufen A und B)

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Auskunft über Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung)

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Öffentliche Verwaltung; Inhaber von Geodaten

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Entgelt kann verlangt werden

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Hängt von der Art der Daten ab; je nach Fall: durchsetzbarer Anspruch

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Die Bedingungen für den Zugang sind in Art. 20 ff. GeoIV definiert und hängen von der Berechtigungsstufe gemäss Anhang 1 der GeoIV ab. Zu Geodaten der Kategorie A wird grundsätzlich Zugang gewährt, zu Geodaten der Kategorie B kann, muss aber nicht Zugang gewährt werden, und zu Geodaten der Kategorie C wird kein Zugang gewährt. Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden (Art. 30 GeoIV). Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten (Art. 31 GeoIV).

Ausnahmen und Einschränkungen

Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle kann den Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen (Art. 12 Abs. 1 GeoIG). Vgl. Art. 20 ff. GeoIV.

Nicht präzisiert

Format

Nicht präzisiert

Plattform

Diverse Plattformen, unter anderem map.geologieportal.ch; geo.admin.ch; map.geo.admin.ch, npoc.ch

Anmerkungen

Art. 20 GeoIG sieht für die an Grund und Boden berechtigten Personen eine Unterstützungspflicht bei der Erhebung von Geodaten vor. Art. 18 Abs. 1 GeoIV sieht vor, dass Geometadaten zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäss Art. 2 dieser Bestimmung kann der Zugang nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Öffentliche Verwaltung; Inhaber von Geodaten

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Entgelt kann verlangt werden

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Hängt von der Art der Daten ab; je nach Fall: durchsetzbarer Anspruch

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Die Bedingungen für den Zugang sind in Art. 20 ff. GeoIV definiert und hängen von der Berechtigungsstufe gemäss Anhang 1 der GeoIV ab. Zu Geodaten der Kategorie A wird grundsätzlich Zugang gewährt, zu Geodaten der Kategorie B kann, muss aber nicht Zugang gewährt werden, und zu Geodaten der Kategorie C wird kein Zugang gewährt. Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden (Art. 30 GeoIV). Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten (Art. 31 GeoIV).

Ausnahmen und Einschränkungen Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle kann den Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen (Art. 12 Abs. 1 GeoIG). Vgl. Art. 20 ff. GeoIV.

Zeitliche Komponente Nicht präzisiert

Format Nicht präzisiert

Plattform Diverse Plattformen, unter anderem map.geologieportal.ch; geo.admin.ch; map.geo.admin.ch, npoc.ch

Anmerkungen Art. 20 GeoIG sieht für die an Grund und Boden berechtigten Personen eine Unterstützungspflicht bei der Erhebung von Geodaten vor. Art. 18 Abs. 1 GeoIV sieht vor, dass Geometadaten zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäss Art. 2 dieser Bestimmung kann der Zugang nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.