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Energieverordnung vom 1. November 2017

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 730.01
  • Abkürzung :

    EnV

  • Bestimmung :

    Anhang 2 – Art. 4

  • Kurze Beschreibung :

    Verpflichtung des Unternehmens zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Geodaten

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Energie

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Bundesamt für Energie (BFE)

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Damit die Daten von Swisstopo veröffentlicht werden, muss die Geothermie-Garantie ausbezahlt werden

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

Swisstopo

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Bundesamt für Energie (BFE)

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Damit die Daten von Swisstopo veröffentlicht werden, muss die Geothermie-Garantie ausbezahlt werden

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform Swisstopo

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.