Kernenergiegesetz vom 21. März 2003
-
Abkürzung
:
KEG
-
Bestimmung
:
Art. 41
-
Kurze Beschreibung
:
Abgabe erdwissenschaftlicher Daten an den Bund und Zugang zu diesen Daten
-
Art der Bestimmung
:
Möglichkeit der Veröffentlichung von Daten
-
Status
:
In Kraft
-
Sektor
:
Energie
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Betreiber, Bundesamt für Energie
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Unverbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
Nicht präzisiert
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen.
Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.