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Kernenergiegesetz vom 21. März 2003

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 732.1
  • Abkürzung :

    KEG

  • Bestimmung :

    Art. 41

  • Kurze Beschreibung :

    Abgabe erdwissenschaftlicher Daten an den Bund und Zugang zu diesen Daten

  • Art der Bestimmung :

    Möglichkeit der Veröffentlichung von Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Energie

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Betreiber, Bundesamt für Energie

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Unverbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht präzisiert

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

Nicht präzisiert

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Betreiber, Bundesamt für Energie

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Unverbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen Nicht präzisiert

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform Nicht präzisiert

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.