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Postgesetz vom 17. Dezember 2010 Postverordnung vom 29. August 2012

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 783.0 SR 783.01
  • Abkürzung :

    PG VPG

  • Bestimmung :

    Art. 7 Abs. 2 PG Art. 22 VPG Art. 27 Abs. 3 VPG

  • Kurze Beschreibung :

    Verpflichtung zum Austausch von Adressdaten mit anderen Anbieterinnen

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Bekanntgabe von Daten; Recht auf Auskunft über Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Fernmeldewesen, Post

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Anbieterinnen von Postdiensten

Begünstigte

Anbieterinnen von Postdiensten

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Keine

Ausnahmen und Einschränkungen

Keine

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Anbieterinnen von Postdiensten

Begünstigte Anbieterinnen von Postdiensten

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Keine

Ausnahmen und Einschränkungen Keine

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.