Postgesetz vom 17. Dezember 2010 Postverordnung vom 29. August 2012
-
Abkürzung
:
PG VPG
-
Bestimmung
:
Art. 7 Abs. 2 PG Art. 22 VPG Art. 27 Abs. 3 VPG
-
Kurze Beschreibung
:
Verpflichtung zum Austausch von Adressdaten mit anderen Anbieterinnen
-
Art der Bestimmung
:
Verpflichtung zur Bekanntgabe von Daten; Recht auf Auskunft über Daten
-
Status
:
In Kraft
-
Sektor
:
Fernmeldewesen, Post
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Anbieterinnen von Postdiensten
Begünstigte
Anbieterinnen von Postdiensten
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Keine
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen.
Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.