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Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 431.01
  • Abkürzung :

    BStatG

  • Bestimmung :

    Art. 18 BStatG Art. 11 BStatV

  • Kurze Beschreibung :

    Veröffentlichung der Bundesstatistiken

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung)

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Bundesverwaltung

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Keine

Ausnahmen und Einschränkungen

Art. 18 Abs. 4: Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.html

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Bundesverwaltung

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Keine

Ausnahmen und Einschränkungen Art. 18 Abs. 4: Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.html

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

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