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Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 431.01
  • Abkürzung :

    BStatG

  • Bestimmung :

    Art. 19

  • Kurze Beschreibung :

    Bekanntgabe statistischer Daten für nicht personenbezogene Zwecke

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Weitergabe von Daten an Datenempfänger

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung)

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Bundesverwaltung

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Entgelt kann verlangt werden

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Kein durchsetzbarer Anspruch

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Die Bearbeitung muss für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik erfolgen, soweit die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Massnahmen eingehalten werden. Siehe auch Art. 9 der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1), in der die Bedingungen für die Weitergabe von Einzeldaten präzisiert sind.

Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht präzisiert

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Bundesverwaltung

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Entgelt kann verlangt werden

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Kein durchsetzbarer Anspruch

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Die Bearbeitung muss für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik erfolgen, soweit die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Massnahmen eingehalten werden. Siehe auch Art. 9 der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1), in der die Bedingungen für die Weitergabe von Einzeldaten präzisiert sind.

Ausnahmen und Einschränkungen Nicht präzisiert

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

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