Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992
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Abkürzung
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BStatG
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Bestimmung
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Art. 19
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Kurze Beschreibung
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Bekanntgabe statistischer Daten für nicht personenbezogene Zwecke
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Art der Bestimmung
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Recht auf Weitergabe von Daten an Datenempfänger
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung)
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesverwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Entgelt kann verlangt werden
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Die Bearbeitung muss für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik erfolgen, soweit die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Massnahmen eingehalten werden. Siehe auch Art. 9 der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1), in der die Bedingungen für die Weitergabe von Einzeldaten präzisiert sind.
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
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