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Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz

Source : Schweizer Recht (Bund)
Code/RS : SR 235.1
  • Abkürzung :

    DSG

  • Bestimmung :

    Art. 28 (+ Art. 20–22 DSV)

  • Kurze Beschreibung :

    Datenübertragbarkeit

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Auskunft über Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Alle

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Verantwortlicher = private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet

Begünstigte

Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Vorliegen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen mit Einwilligung der betroffenen Person oder in Verbindung mit einem Vertrag automatisiert bearbeitet werden

Ausnahmen und Einschränkungen

Wenn der Aufwand für die Übertragung unverhältnismässig ist [= Ein unverhältnismässiger Aufwand für die Übertragung von Personendaten auf einen anderen Verantwortlichen liegt vor, wenn die Übertragung technisch nicht möglich ist.]

Statische Daten

Format

Gängiges elektronisches Format [= Formate, die es ermöglichen, dass die Personendaten mit verhältnismässigem Aufwand übertragen und von der betroffenen Person oder einem anderen Verantwortlichen weiterverwendet werden.]

Plattform

N/A [Anmerkung: Das Recht auf Datenübertragbarkeit begründet für den Verantwortlichen nicht die Pflicht, technisch kompatible Datenbearbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten.]

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Verantwortlicher = private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet

Begünstigte Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Vorliegen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen mit Einwilligung der betroffenen Person oder in Verbindung mit einem Vertrag automatisiert bearbeitet werden

Ausnahmen und Einschränkungen Wenn der Aufwand für die Übertragung unverhältnismässig ist [= Ein unverhältnismässiger Aufwand für die Übertragung von Personendaten auf einen anderen Verantwortlichen liegt vor, wenn die Übertragung technisch nicht möglich ist.]

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Gängiges elektronisches Format [= Formate, die es ermöglichen, dass die Personendaten mit verhältnismässigem Aufwand übertragen und von der betroffenen Person oder einem anderen Verantwortlichen weiterverwendet werden.]

Plattform N/A [Anmerkung: Das Recht auf Datenübertragbarkeit begründet für den Verantwortlichen nicht die Pflicht, technisch kompatible Datenbearbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten.]

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.