Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur
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Abkürzung
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FiG
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Bestimmung
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Art. 24
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Kurze Beschreibung
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Meldung und Veröffentlichung der vorgeführten Filme
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
:
Kultur
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Filmverleih- und ‑produktionsunternehmen Bundesverwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Keine
Dynamische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/kultur/film-kino/schweizer.html
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