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Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 443.1
  • Abkürzung :

    FiG

  • Bestimmung :

    Art. 24

  • Kurze Beschreibung :

    Meldung und Veröffentlichung der vorgeführten Filme

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Kultur

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Filmverleih- und ‑produktionsunternehmen Bundesverwaltung

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Keine

Ausnahmen und Einschränkungen

Keine

Dynamische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/kultur/film-kino/schweizer.html

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Filmverleih- und ‑produktionsunternehmen Bundesverwaltung

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindlich

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Keine

Ausnahmen und Einschränkungen Keine

Zeitliche Komponente Dynamische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/kultur/film-kino/schweizer.html

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

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