Verordnung vom 25. Mai 2016 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen
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Abkürzung
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GüTV
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Bestimmung
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Art. 6 Abs. 2 GüTV
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Kurze Beschreibung
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Gewährung des Zugangs zu den Anlagen bei Anschlussgleisen ohne KV-Umschlagsanlage
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Art der Bestimmung
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Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Mobilität, Eisenbahnen
Gesetzlicher Text :
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Eigentümer und Betreiber der KV-Umschlagsanlagen
Begünstigte
Interessierte Personen
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Nicht präzisiert
Format
Nicht präzisiert
Plattform
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Erstellung und Haftungsausschluss
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