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Verordnung vom 25. Mai 2016 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 742.411
  • Abkürzung :

    GüTV

  • Bestimmung :

    Art. 6 Abs. 2 GüTV

  • Kurze Beschreibung :

    Gewährung des Zugangs zu den Anlagen bei Anschlussgleisen ohne KV-Umschlagsanlage

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Auskunft über Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Mobilität, Eisenbahnen

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Eigentümer und Betreiber der KV-Umschlagsanlagen

Begünstigte

Interessierte Personen

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht präzisiert

Nicht präzisiert

Format

Nicht präzisiert

Plattform

/

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Eigentümer und Betreiber der KV-Umschlagsanlagen

Begünstigte Interessierte Personen

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Nicht präzisiert

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Nicht präzisiert

Ausnahmen und Einschränkungen Nicht präzisiert

Zeitliche Komponente Nicht präzisiert

Format Nicht präzisiert

Plattform /

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

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