Gesetzlicher Text
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Art. 51 MedBG – Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.
2 Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.
3 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020.
4 Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung benötigen.
5 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
Art. 53 MedBG – Datenbekanntgabe
1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 38 Absatz 1 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.
2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
3 Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
4 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
Art. 10 Registerverordnung MedBG – Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.
2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind in Anhang 1 als solche gekennzeichnet.
Art. 23 GesBG – Zuständigkeit und Zweck
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt das Gesundheitsberuferegister (Register).
2 Das Register dient:
a. der Information und dem Schutz der zu behandelnden Personen;
b. der Qualitätssicherung;
c. statistischen Zwecken;
d. der Information in- und ausländischer Stellen;
e. der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung; und
f. dem interkantonalen Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen.
3 Der Bundesrat kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.
Art. 24 GesBG – Inhalt
1 Registriert werden müssen:
a. die Inhaberinnen und Inhaber von Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 und Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Abschlüssen;
b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11;
c. die Personen, die sich nach Artikel 15 gemeldet haben.
2 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 23 Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020.
3 Im Register wird die AHV-Nummer zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie zur Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
Art. 26 GesBG – Datenbekanntgabe
1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 14 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.
2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
3 Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
4 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
Art. 11 Registerverordnung GesBG – Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.
2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.
Art. 12 Registerverordnung GesBG – Zugang über eine Standardschnittstelle
1 Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt:
a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten nach den Artikeln 5, 8 und 9;
b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder nachweisen können, dass sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, die dem Zweck des Gesundheitsberuferegisters entspricht.
2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Absatz 1 Buchstabe a haben über die Standardschnittstelle nur Zugang zu den Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GesBG erforderlich sind.
3 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu den Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das BAG entscheidet auf schriftlichen Antrag hin über den Zugang.
4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
Art. 3 GesBAV – Datenbank
1 Das SRK erfasst folgende Daten zu Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten ausländischen Bildungsabschlusses nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG in einer Datenbank:
a. Name, Vornamen, frühere Namen;
b. Geburtsdatum und Geschlecht;
c. Korrespondenzsprache;
d. Nationalitäten;
e. den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum und ‑land sowie dem Anerkennungsdatum.
2 Zu Inhaberinnen und Inhabern, die einen nachgeprüften ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG haben, erfasst es:
a. die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–d;
b. den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum und ‑land sowie dem Nachprüfungsdatum.
3 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden laufend und kostenlos ins Gesundheitsberuferegister eingetragen.
Art. 38 PsyG – Zuständigkeit
Das EDI führt ein Register über:
a. die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel;
b. die Personen, die eine Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie haben;
c. die Personen, die sich nach Artikel 23 gemeldet haben.
Art. 39 PsyG – Zweck
1 Das Register dient:
a. der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Klientinnen und Klienten;
b. der Qualitätssicherung;
c. statistischen Zwecken; und
d. der Information ausländischer Stellen.
2 Das Register bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen.
Art 40 PsyG – Inhalt
1 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020.
2 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitung.
Art. 42 PsyG – Datenbekanntgabe
1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 26 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.
2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
3 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
Art. 10 Registerverordnung PsyG – Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.
2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind in Anhang 1 als solche gekennzeichnet.